TECHSOLUTION GmbH München Professionelle IT Lösungen für den Mittelstand

TECHSOLUTION

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Serviceleistungen der

TECHSOLUTION GmbH

Stand: April 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Service-AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Support- und Wartungsleistungen der TECHSOLUTION GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 13, 80807 München („TECHSOLUTION“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

1.2 Diese Service-AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, TECHSOLUTION stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.3 Individuelle Vereinbarungen, Angebote oder Wartungsverträge gehen diesen Service-AGB im Falle eines Widerspruchs vor.

2. Gegenstand der Leistungen

2.1 TECHSOLUTION erbringt Servicedienstleistungen im Bereich der Betreuung, Wartung und des Supports von IT-Systemen des Kunden.

2.1.1 TECHSOLUTION bietet dem Kunden in diesem Zusammenhang folgende mögliche Serviceleistungen an:

  • Support und Wartung der IT-Infrastruktur
  • Helpdesk Hotline
  • E-Mail Security
  • Fortlaufende IT-Dokumentation
  • Vorinstallation und Konfiguration der IT-Hardware (Mitarbeitergeräte)
  • Mobile Device Management
  • IT-Leasing
  • VOIP

2.2 Folgende mögliche Serviceleistungen sind nicht geschuldet

  • Dienstleistungen zu Druckern und Kopiergeräten
  • ITLösungen (Hard und Software), die vom Kunden selbst beschafft wurden
  • Systeme und Software, für die TECHSOLUTION über keine administrativen Zugriffs oder Verwaltungsrechte verfügt.

2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Wartungsvertrag oder der Leistungsbeschreibung.

2.4 Leistungen werden ausschließlich im vereinbarten Umfang geschuldet. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.5 Eine Mitwirkung bei Problemen des Kunden mit Drittanbietern erfolgt ausschließlich als Unterstützungsleistung ohne Übernahme einer Erfolgs- oder Beschaffungspflicht.

3. Leistungserbringung und Leistungsarten

3.1 Serviceleistungen können nach Wahl von TECHSOLUTION

  • vor Ort beim Kunden,
  • per Fernwartung oder
  • telefonisch erbracht werden.

3.2 Die Tage und Uhrzeiten für Support-Termine werden mit dem Kunden abgestimmt.

3.3 Soweit Leistungen per Fernwartung erbracht werden, ist TECHSOLUTION berechtigt, auf die Systeme des Kunden zuzugreifen. TECHSOLUTION ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Fernwartungstools einzusetzen.

3.3.1 Der Kunde stellt sicher, dass die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. TECHSOLUTION übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Datensicherungen) getroffen hat.

3.3.2 Der Kunde kann die Fernwartung jederzeit unterbrechen; hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von TECHSOLUTION.

3.3.3 Fernwartungen können auch ohne Unterstützung von Mitarbeitern des Kunden durchgeführt werden.

3.4 Die Auswahl der konkreten Art der Leistungserbringung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von TECHSOLUTION unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

3.5 Leistungen und Verfügbarkeiten von Drittanbietern sind nicht Gegenstand des SLA, auch wenn TECHSOLUTION diese koordiniert oder unterstützt.

4. Service Level Agreement (SLA)

4.1 Serviceanfragen und Ticketing

4.1.1 Serviceanfragen sind ausschließlich über die von TECHSOLUTION vorgesehenen Kommunikationswege zu stellen, insbesondere über den Buchungskalender (z. B. Microsoft Bookings) oder per E-Mail.

4.1.2 Telefonische Anfragen gelten als Notfälle und werden zu gesonderten, erhöhten Stundensätzen abgerechnet.

4.1.3 Unvollständige oder unklare Störungsmeldungen können zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen TECHSOLUTION entstehen.

4.2 Servicezeiten und Reaktionszeiten

4.2.1 Die Reaktionszeiten betragen in der Regel 4 Stunden und stellen unverbindliche Zielwerte dar. Sie beginnen erst mit vollständigem Eingang aller zur Bearbeitung erforderlichen Informationen innerhalb der Servicezeiten und laufen nur in diesen Zeiten. Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen in Bayern sowie Zeiten des Betriebsurlaubs oder von Betriebsunterbrechungen. Die Reaktionszeit gilt als eingehalten, wenn sich TECHSOLUTION mit der Serviceanfrage qualifiziert befasst.

4.2.2 Reaktionszeiten gelten nicht für Störungen oder Verzögerungen, die ganz oder teilweise verursacht werden durch kriegerische oder kriegsähnliche Maßnahmen, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Natur und Umweltereignisse (z. B. Stromausfall, Feuer, Hochwasser, Sturm, Erdbeben) oder durch ITSicherheitsvorfälle wie Virus, Malware, Cyberangriffe oder vergleichbare Schadsoftwarebefälle.

4.2.3 Reaktionszeiten verlängern sich angemessen, sofern Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden oder durch Abhängigkeiten von Leistungen Dritter entstehen.

4.3 Lösungszeiten.

4.3.1 Lösungs- oder Wiederherstellungszeiten werden von TECHSOLUTION nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.3.2 TECHSOLUTION ist jedoch bemüht, Serviceanfragen und Störungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Kunden in angemessener Zeit zu bearbeiten und geeignete Maßnahmen zur Fehlerbehebung einzuleiten.

4.3.3 Etwaige Angaben zu Lösungs- oder Wiederherstellungszeiten stellen unverbindliche Zielwerte dar und begründen keine Leistungspflicht oder Garantie. Die Angeben für etwaige Lösungszeiten gelten nicht für Störungen, die ganz oder teilweise beruhen auf:

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet,

  • alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen bereitzustellen,
  • erforderliche Zugänge zu Systemen zu gewähren,
  • qualifizierte Ansprechpartner zu benennen,
  • sowie die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen.

5.2 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten (Backups) selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung durch TECHSOLUTION vereinbart wurde.

5.3 Der Kunde stellt sicher, dass Änderungen an seiner IT-Infrastruktur, die Auswirkungen auf die Leistungen von TECHSOLUTION haben können, rechtzeitig mitgeteilt werden.

5.4 Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von TECHSOLUTION.

6. Höhere Gewalt und IT-Sicherheitsvorfälle

6.1 TECHSOLUTION ist von der Leistungspflicht befreit, soweit diese durch Umstände unmöglich oder unzumutbar wird, die außerhalb des Einflussbereichs von TECHSOLUTION liegen.

6.2 Hierzu zählen insbesondere.

  • Stromausfälle,
  • Ausfälle von Internet- oder Telekommunikationsverbindungen,
  • Cyberangriffe, Malware oder sonstige IT-Sicherheitsvorfälle,
  • sowie Fälle höherer Gewalt.

7. Vergütung

7.1 Serviceleistungen werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Zeitaufwand auf Basis der im Angebot aufgeführten Stundensätze abgerechnet.

7.2 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Wartezeiten der TECHSOLUTION werden wie Arbeitszeiten vergütet. Ist ein Tagessatz vereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet. Werden mehr als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden als volle Stunden vergütet. Für vor Ort Einsätze kann eine Mindestabrechnungszeit gefordert werden.

7.3 Ist eine Pauschalvergütung, insbesondere für Vor-Ort-Einsätze vereinbart, erfasst diese ausschließlich den im Einzelfall vereinbarten Leistungsumfang. Eine Anpassung der Pauschalvergütung ist zulässig, wenn sich der zugrunde liegende Leistungsaufwand nicht nur unwesentlich verändert.

7.4 Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten, Reisekosten, und Nebenkosten gesondert abgerechnet. Fahrtkosten mit dem PKW werden mit dem im Angebot aufgeführten Beträgen pro gefahren Kilometer in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt mit 50% des im Vertrag vereinbarten Stundensatzes vergütet.

7.5 Leistungen, die nicht aufgrund des Angebotes und dieser AGB geschuldet sind, werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.

7.6 TECHSOLUTION behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Ein Schadensersatz des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen. TECHSOLUTION hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Vergütungen für Zeitaufwandsrechnungen sind monatlich nachträglich fällig. Pauschalvergütungen sind nach Erbringung der Leistung fällig. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

8.2 Bei Zahlungsverzug ist TECHSOLUTION berechtigt,

  • Leistungen auszusetzen oder
  • weitere Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

8.3 Die Einstellung von Leistungen aufgrund von Zahlungsverzug stellt keine Pflichtverletzung dar.

9. Haftung

9.1 TECHSOLUTION haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2 Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der Höhe nach auf die im jeweiligen Vertragsjahr gezahlte Vergütung begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von TECHSOLUTION auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.3 TECHSOLUTION übernimmt keine Garantie und keine verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nicht für den wirtschaftlichen Nutzen von Empfehlungen, für Marktverhalten, Preisentwicklungen, Produktverfügbarkeiten, Förderentscheidungen, Herstellerzusagen, Systemkompatibilitäten, die Geeignetheit einer Lösung für die konkreten Geschäftsprozesse des Kunden oder die erfolgreiche Umsetzung empfohlener Maßnahmen.

9.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Projektverzögerungen oder sonstige Vermögensschäden ist – außer in den Fällen der Ziffer 9.1 – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.5 Eine Haftung für den Verlust von Daten besteht nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre.

9.6 TECHSOLUTION übernimmt keine Haftung für Leistungen oder Verfügbarkeiten von Dritten, insbesondere von

  • Herstellern von Hardware oder Software,
  • Cloud- oder Hosting-Anbietern,
  • Internet- oder Telekommunikationsprovidern,
  • Rechenzentrumsbetreibern.

Dies gilt auch dann, wenn TECHSOLUTION bei der Auswahl, Beschaffung oder Integration solcher Drittleistungen beratend oder unterstützend tätig geworden ist.

9.7 Soweit die Haftung von TECHSOLUTION ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

10. Laufzeit und Kündigung

10.1 Die Laufzeit des jeweiligen Servicevertrages richtet sich nach dem Angebot oder der sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung.

10.2 Bei Dauerschuldverhältnissen kann jede Partei den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende kündigen, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist.

10.3 Bereits begonnene Leistungen sowie bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen. Dies gilt insbesondere auch für angebrochene Leistungszeiträume, laufende Servicefälle sowie bereits beauftragte, aber noch nicht vollständig abgeschlossene Leistungen.

10.4 Nach Beendigung des Vertrages wird TECHSOLUTION den Kunden auf dessen Wunsch im zumutbaren Umfang bei der Übergabe der betreuten IT-Systeme an den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten unterstützen. Ein Anspruch auf eine unentgeltliche Übergabe besteht nicht. Übergabe- und Unterstützungsleistungen werden nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen gesondert abgerechnet. TECHSOLUTION ist nicht verpflichtet, über die im Rahmen der Vertragsdurchführung üblicherweise erstellte Dokumentation hinausgehende Unterlagen zu erstellen oder herauszugeben. Die Herausgabe von Zugangsdaten, Konfigurationsinformationen oder sonstigen systemrelevanten Informationen erfolgt nur, soweit und solange dies rechtlich zulässig ist und keine berechtigten Interessen von TECHSOLUTION oder Dritten entgegenstehen. Der Kunde bleibt für die Sicherung seiner Daten sowie für die Migration seiner Systeme auf neue Dienstleister selbst verantwortlich.

10.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für TECHSOLUTION insbesondere vor, wenn

a) der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung oder Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet oder

b) der Kunde seine Mitwirkungs-, Zugangs- oder Bereitstellungspflichten in einem Maße verletzt, dass die ordnungsgemäße Leistungserbringung wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

10.6 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

11. Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere technische Informationen, Konzepte, Unterlagen, Angebotsinhalte, Kalkulationen, Zugangsdaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht allgemein bekannte organisatorische oder wirtschaftliche Informationen.

11.2 Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die

a) der empfangenden Partei bei Erhalt nachweislich bereits bekannt waren,

b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden,

c) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offenbart wurden oder

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offenzulegen sind; in diesem Fall ist die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren.

11.3 TECHSOLUTION ist berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden solchen Mitarbeitenden und Unterauftragnehmern offenzulegen, die diese Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

12. Datenschutz

12.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.

12.2 Soweit TECHSOLUTION im Rahmen der Serviceleistung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält oder eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgt, werden die Parteien – soweit rechtlich erforderlich – vorab eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen.

12.3 Der Kunde bleibt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung, für die Auswahl der verarbeiteten Daten sowie für die Wahrung seiner gesetzlichen Informations-, Lösch-, Prüf- und Dokumentationspflichten verantwortlich.

13. Personaleinsatz

13.1 Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten Personen.

13.2 Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von TECHSOLUTION benannten Ansprechpartner übermitteln. Die von TECHSOLUTION eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. TECHSOLUTION bleibt berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 TECHSOLUTION ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von dessen Unternehmensnamen und – sofern vom Kunden bereitgestellt – Logo als Referenz zu nennen. Die Referenznennung erfolgt ausschließlich zu allgemeinen Marketingzwecken (z. B. Website, Präsentationen) und ohne inhaltliche Bewertung der Leistungen. Vertrauliche Informationen sowie projektspezifische Details werden nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden veröffentlicht.​ Der Kunde kann die Referenznennung jederzeit aus berechtigtem Interesse mit Wirkung für die Zukunft untersagen.


AGB für Beratungsleistungen

TECHSOLUTION GmbH

Stand: April 2026

1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Beratungs-AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Workshop-, Schulungs- und sonstige Consulting-Leistungen der TECHSOLUTION GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 13, 80807 München („TECHSOLUTION“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

1.2 Diese Beratungs-AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TECHSOLUTION ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn TECHSOLUTION in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektblätter oder sonstige einzelvertragliche Regelungen gehen diesen Beratungs-AGB im Fall von Widersprüchen vor.

2 Gegenstand und Charakter der Beratungsleistungen

2.1 Gegenstand der Leistungen von TECHSOLUTION ist die Beratung des Kunden in IT-bezogenen Fragestellungen, insbesondere

  • die Analyse und Bewertung bestehender IT-Umgebungen, die Beurteilung von Hard- und Softwarekonzepten,
  • die Bestandsaufnahme von IT-Infrastrukturen,
  • die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen,
  • die Begleitung von Entscheidungsprozessen,
  • die Durchführung von Workshops sowie die Erstellung von Konzepten, Dokumentationen, Auswertungen und Entscheidungsvorlagen.

2.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erbringt TECHSOLUTION ihre Leistungen als Dienstleistung. TECHSOLUTION schuldet daher insbesondere keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Erfolg, keine bestimmte Einsparung, keine bestimmte Förder- oder Beschaffungsfähigkeit, keine bestimmte Kompatibilität mit Drittsystemen und keine bestimmte Verfügbarkeit oder Betriebsbereitschaft von Hard- oder Software.

2.3 Beratungsleistungen von TECHSOLUTION stellen fachliche Empfehlungen und Einschätzungen auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen sowie der bei Vertragsschluss erkennbaren Rahmenbedingungen dar. Beratungsleistungen können auch sein Implementierungleistungen ohne Erfolgsschuld und sowie die Vermittlung oder Einbindung von Leistungen Dritter (z. B. Cloud- oder Hosting-Leistungen).

2.4 Die Beratungsleistungen der TECHSOLUTION entbinden den Kunden weder von seiner eigenen kaufmännischen, technischen, organisatorischen oder rechtlichen Prüfung noch von seiner Pflicht, Entscheidungen auf Grundlage seiner eigenen Anforderungen und Risikobewertung zu treffen.

2.5 Eine Umsetzung von Empfehlungen, Konzepten oder Maßnahmen schuldet TECHSOLUTION grundsätzlich nicht. Insbesondere sind Implementierungsleistungen mit Erfolgsschuld, Migrationsleistungen, Beschaffungsvorgänge, Rollout-Leistungen, Administrationsleistungen, Programmierungen, Customizing, Installationen, Fehlerbehebungen oder sonstige Ausführungsleistungen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Gegenstand eines gesonderten Auftrags sind.

3 Vertragsschluss, Leistungsumfang und Änderungswünsche

3.1 Angebote von TECHSOLUTION sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung von TECHSOLUTION oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

3.2 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Beratungsleistungen sind ausschließlich das Angebot von TECHSOLUTION, die darin in Bezug genommenen Anlagen sowie ergänzende Vereinbarungen in Textform.

3.3 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm übermittelten Checklisten, Anforderungsbeschreibungen, Prozessdarstellungen und sonstigen Informationen den von ihm gewünschten Zuschnitt der Beratungsleistung zutreffend abbilden. TECHSOLUTION ist berechtigt, erkennbare Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche anzusprechen und fachlich sinnvolle Ergänzungen vorzuschlagen.

3.4 Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. TECHSOLUTION wird dem Kunden auf Anforderung mitteilen, ob und zu welchen Konditionen eine Anpassung des Leistungsumfangs möglich ist.

4 Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde unterstützt TECHSOLUTION in angemessenem Umfang bei der Leistungserbringung. Er wird insbesondere

  • die für die Beratung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Prozessbeschreibungen,
  • Systemübersichten und sonstigen Angaben vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen,
  • fachkundige Ansprechpartner benennen, die zur Erteilung verbindlicher Auskünfte und zur Abstimmung berechtigt sind,
  • TECHSOLUTION auf bekannte Besonderheiten, Risiken, technische Abhängigkeiten und Beschränkungen hinweisen,
  • erforderliche Zugänge, Einsichtsmöglichkeiten oder Teststellungen bereitstellen, soweit dies für die Beratung erforderlich und zumutbar ist, und
  • Prüffristen, Freigaben und Rückmeldungen ohne unangemessene Verzögerung erteilen.

4.2 Der Kunde stellt sicher, dass Änderungen an seiner IT-Infrastruktur, die Auswirkungen auf die Leistungen von TECHSOLUTION haben können, rechtzeitig mitgeteilt werden.

4.3 Verzögerungen, Mehraufwände und Fehlbeurteilungen, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, gehen nicht zu Lasten von TECHSOLUTION. Vereinbarte Termine verschieben sich in einem solchen Fall angemessen. Ein hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand von TECHSOLUTION ist nach den vereinbarten Vergütungssätzen zu vergüten.

4.4 Soweit die Beratung auf Annahmen, Angaben oder Vorbewertungen des Kunden oder Dritter aufbaut, ist TECHSOLUTION nicht verpflichtet, diese ohne gesonderte Vereinbarung durch eigene tiefgehende Untersuchungen, Messungen, Forensik, Lasttests, Quellcodeprüfungen, Lizenz-Audits oder rechtliche Sondergutachten zu verifizieren.

5 Abgrenzung zu Drittprodukten, Fremdleistungen und Herstellerangaben

5.1 TECHSOLUTION berät auf Basis ihrer fachlichen Erfahrung und unter Einbeziehung öffentlich zugänglicher sowie vom Kunden oder von Dritten bereitgestellter Informationen. Soweit Empfehlungen Produkte, Lösungen oder Leistungen dritter Hersteller, Anbieter, Provider oder sonstiger Dritter betreffen, schuldet TECHSOLUTION weder die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität deren Angaben noch deren tatsächliche Leistungsfähigkeit, Lieferbarkeit, Interoperabilität, Verfügbarkeit oder Preisstabilität.

5.2 TECHSOLUTION übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen des Kunden über die Auswahl, Beschaffung, Einführung, Konfiguration, Nutzung oder Abkündigung von Hard- oder Software, Cloud-Services, Provider-Leistungen oder sonstigen Fremdleistungen.

5.3 TECHSOLUTION haftet ferner nicht für die Umsetzung von Empfehlungen durch den Kunden selbst oder durch vom Kunden beauftragte Dritte. Dies gilt insbesondere für Projektumsetzungen, Migrationen, Rollouts, Berechtigungs- und Sicherheitskonzepte, Lizenzdispositionen, Beschaffungsentscheidungen und sonstige organisatorische oder technische Folgemaßnahmen.

5.4 Soweit TECHSOLUTION im Rahmen der Beratung Kontakt zu Herstellern, Distributoren, Providern oder sonstigen Dritten aufnimmt oder Informationen solcher Dritter weiterleitet, erfolgt dies als Unterstützungsleistung und ohne Übernahme einer Beschaffungs-, Erfolgs- oder Einstandspflicht.

6 Vergütung, Abrechnung und Auslagen

6.1 Beratungsleistungen werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Zeitaufwand auf Basis der im Angebot aufgeführten Stundensätze abgerechnet.

6.2 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Wartezeiten der TECHSOLUTION werden wie Arbeitszeiten vergütet. Ist ein Tagessatz vereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet. Werden mehr als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Viertelstunden als Viertelstunden vergütet.

6.3 Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, erfasst diese ausschließlich den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

6.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenanschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Kunden gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.5 Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten, Reisekosten, und Nebenkosten gesondert abgerechnet. Fahrtkosten mit dem PKW werden mit dem im Angebot aufgeführten Beträgen pro gefahren Kilometer in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt mit 50% des im Vertrag vereinbarten Stundensatzes vergütet.

6.6 TECHSOLUTION behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist in diesem Fall ausgeschlossen.

6.7 TECHSOLUTION hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

6.8 TECHSOLUTION ist berechtigt, Teilleistungen, Zwischenstände, Workshops, Abstimmungstermine, Besprechungen, Vor- und Nachbereitungszeiten, Dokumentationsaufwand sowie Prüf- und Auswertungsleistungen gesondert nach Zeitaufwand abzurechnen, soweit diese vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst oder vom Kunden veranlasst sind.

7 Zahlungsbedingungen

7.1 Vergütungen für Zeitaufwandsrechnungen sind monatlich nachträglich fällig. Pauschalvergütungen sind nach Erbringung der jeweiligen Leistung fällig, soweit im Angebot keine Abschlagszahlungen enthalten sind. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

7.2 Beratungsleistungen sind auch dann vertragsgemäß erbracht und zu vergüten, wenn der Kunde eine von TECHSOLUTION empfohlene Maßnahme ganz oder teilweise nicht umsetzt, sofern TECHSOLUTION die geschuldete Beratungsleistung im Übrigen erbracht hat.

7.3 Soweit vereinbarte Termine auf Wunsch des Kunden verschoben oder abgesagt werden und TECHSOLUTION die hierfür eingeplanten Kapazitäten nicht anderweitig zumutbar verwenden kann, ist TECHSOLUTION berechtigt, den hierdurch entstehenden Ausfall- oder Mehraufwand nach den vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen, sofern der Kunde die Ursache gesetzt hat.

7.4 Bei Zahlungsverzug ist TECHSOLUTION berechtigt,

  • Leistungen auszusetzen oder
  • weitere Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

7.5 Die Einstellung von Leistungen aufgrund von Zahlungsverzug stellt keine Pflichtverletzung dar.

8 Rechte an Arbeitsergebnissen und Unterlagen

8.1 An Konzepten, Dokumentationen, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Auswertungen, Analysen und sonstigen von TECHSOLUTION erstellten Unterlagen erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke, soweit sich aus dem Angebot nichts Abweichendes ergibt.

8.2 Eine Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung oder Nutzung für Dritte, insbesondere innerhalb eines Konzerns, gegenüber verbundenen Unternehmen, Vertriebspartnern, Unterauftragnehmern oder Beratern des Kunden, ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich zwingend aus dem Vertragszweck ergibt.

8.3 Methoden, Konzepte, Ideen, Verfahren, Know-how, Muster, Vorlagen und sonstige allgemeine Arbeitsgrundlagen, die bei TECHSOLUTION unabhängig vom konkreten Projekt vorhanden waren oder im Rahmen der Leistungserbringung entwickelt oder fortentwickelt werden, verbleiben bei TECHSOLUTION.

9 Haftung

9.1 TECHSOLUTION haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von TECHSOLUTION auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.3 TECHSOLUTION übernimmt keine Garantie und keine verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nicht für den wirtschaftlichen Nutzen von Empfehlungen, für Marktverhalten, Preisentwicklungen, Produktverfügbarkeiten, Förderentscheidungen, Herstellerzusagen, Systemkompatibilitäten, die Geeignetheit einer Lösung für die konkreten Geschäftsprozesse des Kunden oder die erfolgreiche Umsetzung empfohlener Maßnahmen.

9.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Projektverzögerungen oder sonstige Vermögensschäden ist – außer in den Fällen der Ziffer 9.1 – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.5 Eine Haftung für den Verlust von Daten besteht nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre.

9.6 Soweit die Haftung von TECHSOLUTION ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

10 Laufzeit und Kündigung

10.1 Die Laufzeit des jeweiligen Beratungsvertrages richtet sich nach dem Angebot oder der sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung.

10.2 Bei Dauerschuldverhältnissen kann jede Partei den Vertrag ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist.

10.3 Bereits begonnene Leistungen sowie bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen. Dies gilt insbesondere auch für angebrochene Leistungszeiträume sowie bereits beauftragte, aber noch nicht vollständig abgeschlossene Beratungsleistungen.

10.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für TECHSOLUTION insbesondere vor, wenn

a) der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung oder Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet oder

b) der Kunde seine Mitwirkungs-, Zugangs- oder Bereitstellungspflichten in einem Maße verletzt, dass die ordnungsgemäße Leistungserbringung wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

10.5 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

11 Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere technische Informationen, Konzepte, Unterlagen, Angebotsinhalte, Kalkulationen, Zugangsdaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht allgemein bekannte organisatorische oder wirtschaftliche Informationen.

11.2 Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die

a) der empfangenden Partei bei Erhalt nachweislich bereits bekannt waren,

b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden,

c) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offenbart wurden oder

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offenzulegen sind; in diesem Fall ist die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren.

11.3 TECHSOLUTION ist berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden solchen Mitarbeitenden und Unterauftragnehmern offenzulegen, die diese Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

12 Datenschutz

12.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.

12.2 Soweit TECHSOLUTION im Rahmen der Beratungsleistung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält oder eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgt, werden die Parteien – soweit rechtlich erforderlich – vorab eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen.

12.3 Der Kunde bleibt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung, für die Auswahl der verarbeiteten Daten sowie für die Wahrung seiner gesetzlichen Informations-, Lösch-, Prüf- und Dokumentationspflichten verantwortlich.

13 Personaleinsatz

13.1 Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten Personen.

13.2 Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von TECHSOLUTION benannten Ansprechpartner übermitteln. Die von TECHSOLUTION eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. TECHSOLUTION bleibt berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 TECHSOLUTION ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von dessen Unternehmensnamen und – sofern vom Kunden bereitgestellt – Logo als Referenz zu nennen. Die Referenznennung erfolgt ausschließlich zu allgemeinen Marketingzwecken (z. B. Website, Präsentationen) und ohne inhaltliche Bewertung der Leistungen. Vertrauliche Informationen sowie projektspezifische Details werden nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden veröffentlicht.​ Der Kunde kann die Referenznennung jederzeit aus berechtigtem Interesse mit Wirkung für die Zukunft untersagen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Überlassung von Hardware und Software

TECHSOLUTION GmbH

Stand: April 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Überlassungs-AGB“) gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf von Hardware sowie über die dauerhafte oder zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware durch die TECHSOLUTION GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 13, 80807 München („TECHSOLUTION“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

1.2 Diese Überlassungs‑AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TECHSOLUTION ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3 Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen gehen diesen Überlassungs‑AGB im Falle eines Widerspruchs vor.

2. Gegenstand der Leistungen

2.1 Gegenstand der Leistungen von TECHSOLUTION ist insbesondere

  • die Lieferung und der Verkauf von Hardwarekomponenten,
  • die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware,
  • die befristete Überlassung von Standardsoftware im Rahmen zeitlich befristeter Lizenzmodelle (z. B. Subscription- oder SaaS-Modelle),

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von TECHSOLUTION sowie aus den darin in Bezug genommenen Anlagen.

3. Vertragsschluss und Leistungsumfang

3.1 Angebote von TECHSOLUTION sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung von TECHSOLUTION oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

3.3 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das Angebot von TECHSOLUTION, die darin in Bezug genommenen Anlagen sowie ergänzende Vereinbarungen in Textform.

4. Rolle von TECHSOLUTION als Reseller

4.1 TECHSOLUTION ist grundsätzlich nicht Hersteller der angebotenen Hard‑ oder Softwareprodukte, sondern vertreibt Produkte verschiedener Hersteller als Reseller oder Vertriebspartner. Die Verantwortung für Entwicklung, Wartung, Sicherheit, Updates und Funktionsfähigkeit der Produkte liegt beim jeweiligen Hersteller oder Anbieter. TECHSOLUTION unterstützt den Kunden bei der Auswahl geeigneter Hardware. Die endgültige Entscheidung über Modell, Ausstattung und Stückzahl trifft der Kunde.

4.2 TECHSOLUTION übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produkte dauerhaft funktionsfähig oder verfügbar sind, weiterentwickelt werden oder den individuellen Anforderungen des Kunden vollständig entsprechen.

  1. Lieferung von Hardware

5.1 Liefertermine

5.1.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

5.1.2 Lieferverzögerungen aufgrund von Herstellern, Distributoren oder Logistikunternehmen liegen außerhalb des Einflussbereichs von TECHSOLUTION.

5.1.3 TECHSOLUTION ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

5.1.4 Lieferzeiten können insbesondere bei neuen Produktgenerationen, Sonderkonfigurationen oder begrenzter Verfügbarkeit einzelner Komponenten erheblich variieren. TECHSOLUTION hat hierauf keinen Einfluss.

5.2 IT-Leasing

5.2.1 Soweit Hardware über einen Leasinganbieter finanziert wird, kommt der Leasingvertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leasinganbieter zustande.

5.2.2 TECHSOLUTION übernimmt in diesem Fall lediglich die Rolle eines Vermittlers oder Lieferanten der Hardware.

5.2.3 Ansprüche aus dem Leasingvertrag bestehen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Leasinganbieter.

5.2.4 Nach Ablauf der Leasinglaufzeit kann TECHSOLUTION berechtigt sein, die Hardware vom Leasinganbieter zu erwerben und dem Kunden zu einem gesondert zu vereinbarenden Preis weiterzuverkaufen.

5.3 Sonderkonfigurationen und projektbezogene Hardware Individuell konfigurierte Hardware (z.B. CTO‑ oder BTO‑Modelle) wird speziell für den Kunden beschafft. Eine Stornierung, Rückgabe oder ein Umtausch solcher Produkte ist ausgeschlossen, sofern TECHSOLUTION selbst gegenüber Herstellern oder Distributoren entsprechenden Beschränkungen unterliegt.

6. Softwareüberlassung

6.1 Soweit TECHSOLUTION Softwarelizenzen für den Kunden beschafft, erfolgt dies regelmäßig als Reseller oder Vertriebspartner der jeweiligen Hersteller oder Distributoren.

6.2 Die Auswahl der Lizenzmodelle erfolgt in der Regel auf Grundlage der Wünsche und Angaben des Kunden. TECHSOLUTION kann den Kunden hierbei beratend unterstützen.

6.3 TECHSOLUTION übernimmt keine Haftung für die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, technische Eignung oder Funktionalität der vom Kunden ausgewählten oder technische Sinnhaftigkeit der vom Kunden ausgewählten Lizenz- oder Produktzusammenstellung.

6.4 Eine Rückgabe oder ein Umtausch von Softwarelizenzen ist regelmäßig ausgeschlossen, soweit auch gegenüber TECHSOLUTION durch Hersteller oder Distributoren kein entsprechendes Rückgaberecht besteht.

6.5 Standardsoftware kann dem Kunden je nach Produktmodell entweder dauerhaft (Kaufmodell / unbefristete Lizenz) oder zeitlich befristet (Miete / Subscription / SaaS) überlassen werden.

6.5.1 Bei unbefristeter Überlassung erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches dauerhaftes Nutzungsrecht entsprechend den Lizenzbedingungen des Herstellers.

6.5.2 Bei zeitlich befristeter Überlassung erhält der Kunde ebenfalls ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht entsprechend den Lizenzbedingungen des Herstellers. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

6.6 Hersteller- und Lizenzbedingungen

6.6.1 Es gelten ergänzend die Lizenz‑ und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters der Standardsoftware. Diese werden dem Kunden mit dem Angebot mitgeteilt.

6.6.2 Diese Bedingungen können insbesondere Regelungen enthalten über:

  • den Umfang der Nutzungsrechte,
  • Beschränkungen der Nutzung,
  • Lizenzmetriken,
  • Auditrechte des Herstellers,
  • Update‑ und Supportregelungen,
  • Vertragslaufzeiten und Kündigungsrechte.

Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbedingungen einzuhalten.

6.7 Lizenzabhängige Abrechnung

6.7.1 Bei bestimmten Softwarelösungen kann sich die Anzahl der erforderlichen Lizenzen nach der tatsächlichen Nutzung richten, insbesondere nach

  • der Anzahl aktiver Benutzerkonten,
  • der Anzahl verwalteter Geräte oder
  • der Anzahl geschützter E-Mail-Postfächer.

6.7.2 In diesen Fällen richtet sich die Vergütung nach der jeweils tatsächlich ermittelten Lizenzanzahl.

6.8 Der Kunde ist verpflichtet, TECHSOLUTION Änderungen der Nutzer- oder Geräteanzahl mitzuteilen, soweit diese nicht automatisch erfasst werden. Es erfolgt dann eine Nach- bzw. Neuberechnung der Lizenzgebühren nach den Vorgaben der Lizenz‑ und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

6.9 Lizenzaudits der Hersteller

6.9.1 Viele Softwarehersteller behalten sich das Recht vor, die ordnungsgemäße Lizenzierung ihrer Produkte zu überprüfen.

6.9.2 Der Kunde ist verpflichtet, solche Prüfungen zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Nutzung der Software den jeweiligen Lizenzbedingungen entspricht.

6.9.3 TECHSOLUTION haftet nicht für Ansprüche des Herstellers, die darauf beruhen, dass der Kunde Software über den vereinbarten Lizenzumfang hinaus nutzt.

6.9.4 Der Kunde stellt TECHSOLUTION von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software resultieren.

6.10 Bestellungen über Hersteller- oder Distributorplattformen

6.10.1 Soweit der Kunde Zugang zu Hersteller- oder Distributorplattformen erhält und dort selbstständig Softwarelizenzen bestellt, verwaltet oder verändert, erfolgt dies auf eigene Verantwortung des Kunden.

6.10.2 TECHSOLUTION übernimmt in diesem Fall keine Haftung für

  • vom Kunden vorgenommene Bestellungen,

  • Änderungen der Lizenzanzahl,

  • Fehlbestellungen oder Fehlkonfigurationen.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde ist verpflichtet,

  • alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen,
  • Systemvoraussetzungen bereitzustellen,
  • Lizenzbedingungen der Hersteller einzuhalten,
  • sowie erforderliche Zugangsdaten bereitzustellen.

7.2 Probleme, die auf unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von TECHSOLUTION.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.

8.2 Die Vergütung für den Verkauf von Hardware sowie für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware wird mit Lieferung der jeweiligen Hardware oder mit Bereitstellung der Software bzw. der Lizenz fällig, sofern im Angebot oder im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

8.3 Bei zeitlich befristeter Überlassung von Software (z. B. Mietlizenzen, Subscriptions oder ähnliche Lizenzmodelle) wird die vereinbarte Vergütung erstmals mit Vertragsschluss fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Abrechnung kann je nach Hersteller oder Lizenzmodell monatlich oder jährlich erfolgen.

8.4 Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

8.5 Bei Zahlungsverzug ist TECHSOLUTION berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen oder Lieferungen zurückzuhalten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

8.6 Ändert ein Hersteller oder Distributor während der Vertragslaufzeit

  • Preise,
  • Lizenzmodelle,
  • Abrechnungsstrukturen oder
  • Vertragsbedingungen,

ist TECHSOLUTION berechtigt, diese Änderungen an den Kunden weiterzugeben, soweit TECHSOLUTION selbst hiervon betroffen ist. Dies gilt insbesondere auch für Preisanpassungen innerhalb laufender Abrechnungsperioden bei monatlich abgerechneten Lizenzmodellen.

8.7 Versandkosten sowie Kosten der Abwicklung durch Spediteure werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Hardware und dauerhaft überlassene Standardsoftware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TECHSOLUTION.

9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen.

10. Gewährleistung bei verkaufter Hard- und Standardsoftware

10.1 Beschränkung der Gewährleistung

10.1.1 TECHSOLUTION übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Funktionsfähigkeit oder Kompatibilität von Softwareprodukten. Insbesondere übernimmt TECHSOLUTION keine Gewähr dafür, dass

  • Die überlassene Standardsoftware den individuellen Anforderungen des Kunden entspricht,
  • die Standardsoftware mit vorhandenen Systemen des Kunden kompatibel ist,
  • die Standardsoftware dauerhaft fehlerfrei arbeitet oder
  • der Betrieb der Standardsoftware ohne Unterbrechung möglich ist.

Dies gilt, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.

10.1.2 Auch liegt ein Mangel nur vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die im jeweiligen Angebot oder in der Produktbeschreibung ausdrücklich vereinbarten Hauptfunktionen nicht erfüllt. Keine Mängel im Rechtssinne sind insbesondere:

  • Einschränkungen der Funktionalität aufgrund von Wartungsarbeiten,
  • Störungen durch Drittsoftware oder Systeme des Kunden,
  • Änderungen des Funktionsumfangs durch den Hersteller,
  • Einschränkungen aufgrund von Updates oder Versionswechseln,
  • Vorübergehende Leistungsbeeinträchtigungen der Internetverbindung.
  • Einschränkungen von Cloud-Diensten,
  • Änderungen von Plattformen oder Betriebssystemen.

10.1.3 Soweit die überlassene Software von einem Drittanbieter stammt, ist TECHSOLUTION berechtigt, Mängel durch Weiterleitung an den Hersteller oder Anbieter zu bearbeiten.

10.2 Ansonsten gelten für Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Hardware und dauerhaft überlassenen Standardsoftware die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben.

10.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.

10.2.2 Im Falle eines Mangels ist TECHSOLUTION zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von TECHSOLUTION durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.2.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für TECHSOLUTION unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

10.2.4 Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.

10.2.5 Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen zur Haftung in diesen AGB.

10.2.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.

10.2.7 Herstellergarantien bestehen ausschließlich im Verhältnis zwischen Kunde und Hersteller.

11. Gewährleistung für zeitlich befristet überlassene Standardsoftware

11.1 Soweit Standardsoftware dem Kunden zeitlich befristet im Rahmen eines Miet-, Subscription- oder SaaS-Modells überlassen wird, gilt hinsichtlich der Gewährleistung für die Beschaffenheit und Mangeldefinition Ziffer 10.1 entsprechend.

11.2 Im Übrigen gelten für Sach- und Rechtsmängel zeitlich befristet überlassener Standardsoftware die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:

11.2.1 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für TECHSOLUTION unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern.

11.2.2 Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages wegen eines Mangels ist erst zulässig, wenn

  • TECHSOLUTION eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt wurde und
  • die Mangelbeseitigung endgültig fehlgeschlagen ist.

11.2.3 Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausgeschlossen.

12. Laufzeit der Mietlizenzen

12.1 Die Laufzeit der Überlassungsverträge für befristet überlassene Standardsoftwarelizenzen (subscription) kann je nach Hersteller monatlich oder jährlich ausgestaltet sein.

12.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlängern sich solche Lizenzen automatisch um die jeweils vereinbarte Laufzeit, sofern der Kunde TECHSOLUTION nicht rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit mit der Kündigung oder Reduzierung der Lizenzen beauftragt. Maßgeblich sind hierbei die Kündigungsfristen und -zeitpunkte des jeweiligen Herstellers oder Lizenzmodells.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, TECHSOLUTION rechtzeitig über gewünschte Änderungen der Lizenzanzahl zu informieren.

13. Haftung

13.1 TECHSOLUTION haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von TECHSOLUTION auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

13.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen oder Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

14. Datenschutz

14.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.

14.2 Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgt, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen.

15. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. TECHSOLUTION bleibt berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.3 Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung der TECHSOLUTION.

16.4 TECHSOLUTION ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von dessen Unternehmensnamen und – sofern vom Kunden bereitgestellt – Logo als Referenz zu nennen. Die Referenznennung erfolgt ausschließlich zu allgemeinen Marketingzwecken (z. B. Website, Präsentationen) und ohne inhaltliche Bewertung der Leistungen. Vertrauliche Informationen sowie projektspezifische Details werden nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden veröffentlicht.​ Der Kunde kann die Referenznennung jederzeit aus berechtigtem Interesse mit Wirkung für die Zukunft untersagen.


TECHSOLUTION

AGB

TECHSOLUTION GmbH
Joseph-Dollinger-Bogen 13
80807 München

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Serviceleistungen der TECHSOLUTION GmbH Stand: April 2026

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Service-AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Support- und Wartungsleistungen der TECHSOLUTION GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 13, 80807 München („TECHSOLUTION“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). 1.2 Diese Service-AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, TECHSOLUTION stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. 1.3 Individuelle Vereinbarungen, Angebote oder Wartungsverträge gehen diesen Service-AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
  2. Gegenstand der Leistungen 2.1 TECHSOLUTION erbringt Servicedienstleistungen im Bereich der Betreuung, Wartung und des Supports von IT-Systemen des Kunden. 2.1.1 TECHSOLUTION bietet dem Kunden in diesem Zusammenhang folgende mögliche Serviceleistungen an: • Support und Wartung der IT-Infrastruktur • Helpdesk Hotline • E-Mail Security • Fortlaufende IT-Dokumentation • Vorinstallation und Konfiguration der IT-Hardware (Mitarbeitergeräte) • Mobile Device Management • IT-Leasing • VOIP 2.2 Folgende mögliche Serviceleistungen sind nicht geschuldet • Dienstleistungen zu Druckern und Kopiergeräten • ITLösungen (Hard und Software), die vom Kunden selbst beschafft wurden • Systeme und Software, für die TECHSOLUTION über keine administrativen Zugriffs oder Verwaltungsrechte verfügt. 2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Wartungsvertrag oder der Leistungsbeschreibung. 2.4 Leistungen werden ausschließlich im vereinbarten Umfang geschuldet. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.5 Eine Mitwirkung bei Problemen des Kunden mit Drittanbietern erfolgt ausschließlich als Unterstützungsleistung ohne Übernahme einer Erfolgs- oder Beschaffungspflicht. 3. Leistungserbringung und Leistungsarten 3.1 Serviceleistungen können nach Wahl von TECHSOLUTION • vor Ort beim Kunden, • per Fernwartung oder • telefonisch erbracht werden. 3.2 Die Tage und Uhrzeiten für Support-Termine werden mit dem Kunden abgestimmt. 3.3 Soweit Leistungen per Fernwartung erbracht werden, ist TECHSOLUTION berechtigt, auf die Systeme des Kunden zuzugreifen. TECHSOLUTION ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Fernwartungstools einzusetzen. 3.3.1 Der Kunde stellt sicher, dass die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. TECHSOLUTION übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Datensicherungen) getroffen hat. 3.3.2 Der Kunde kann die Fernwartung jederzeit unterbrechen; hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von TECHSOLUTION. 3.3.3 Fernwartungen können auch ohne Unterstützung von Mitarbeitern des Kunden durchgeführt werden. 3.4 Die Auswahl der konkreten Art der Leistungserbringung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von TECHSOLUTION unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden. 3.5 Leistungen und Verfügbarkeiten von Drittanbietern sind nicht Gegenstand des SLA, auch wenn TECHSOLUTION diese koordiniert oder unterstützt. 4. Service Level Agreement (SLA) 4.1 Serviceanfragen und Ticketing 4.1.1 Serviceanfragen sind ausschließlich über die von TECHSOLUTION vorgesehenen Kommunikationswege zu stellen, insbesondere über den Buchungskalender (z. B. Microsoft Bookings) oder per E-Mail. 4.1.2 Telefonische Anfragen gelten als Notfälle und werden zu gesonderten, erhöhten Stundensätzen abgerechnet. 4.1.3 Unvollständige oder unklare Störungsmeldungen können zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen TECHSOLUTION entstehen. 4.2 Servicezeiten und Reaktionszeiten 4.2.1 Die Reaktionszeiten betragen in der Regel 4 Stunden und stellen unverbindliche Zielwerte dar. Sie beginnen erst mit vollständigem Eingang aller zur Bearbeitung erforderlichen Informationen innerhalb der Servicezeiten und laufen nur in diesen Zeiten. Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen in Bayern sowie Zeiten des Betriebsurlaubs oder von Betriebsunterbrechungen. Die Reaktionszeit gilt als eingehalten, wenn sich TECHSOLUTION mit der Serviceanfrage qualifiziert befasst. 4.2.2 Reaktionszeiten gelten nicht für Störungen oder Verzögerungen, die ganz oder teilweise verursacht werden durch kriegerische oder kriegsähnliche Maßnahmen, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Natur und Umweltereignisse (z. B. Stromausfall, Feuer, Hochwasser, Sturm, Erdbeben) oder durch ITSicherheitsvorfälle wie Virus, Malware, Cyberangriffe oder vergleichbare Schadsoftwarebefälle. 4.2.3 Reaktionszeiten verlängern sich angemessen, sofern Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden oder durch Abhängigkeiten von Leistungen Dritter entstehen. 4.3 Lösungszeiten. 4.3.1 Lösungs- oder Wiederherstellungszeiten werden von TECHSOLUTION nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4.3.2 TECHSOLUTION ist jedoch bemüht, Serviceanfragen und Störungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Kunden in angemessener Zeit zu bearbeiten und geeignete Maßnahmen zur Fehlerbehebung einzuleiten. 4.3.3 Etwaige Angaben zu Lösungs- oder Wiederherstellungszeiten stellen unverbindliche Zielwerte dar und begründen keine Leistungspflicht oder Garantie. Die Angeben für etwaige Lösungszeiten gelten nicht für Störungen, die ganz oder teilweise beruhen auf: 5. Mitwirkungspflichten des Kunden 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, • alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen bereitzustellen, • erforderliche Zugänge zu Systemen zu gewähren, • qualifizierte Ansprechpartner zu benennen, • sowie die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. 5.2 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten (Backups) selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung durch TECHSOLUTION vereinbart wurde. 5.3 Der Kunde stellt sicher, dass Änderungen an seiner IT-Infrastruktur, die Auswirkungen auf die Leistungen von TECHSOLUTION haben können, rechtzeitig mitgeteilt werden. 5.4 Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von TECHSOLUTION. 6. Höhere Gewalt und IT-Sicherheitsvorfälle 6.1 TECHSOLUTION ist von der Leistungspflicht befreit, soweit diese durch Umstände unmöglich oder unzumutbar wird, die außerhalb des Einflussbereichs von TECHSOLUTION liegen. 6.2 Hierzu zählen insbesondere • Stromausfälle, • Ausfälle von Internet- oder Telekommunikationsverbindungen, • Cyberangriffe, Malware oder sonstige IT-Sicherheitsvorfälle, • sowie Fälle höherer Gewalt. 7. Vergütung 7.1 Serviceleistungen werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Zeitaufwand auf Basis der im Angebot aufgeführten Stundensätze abgerechnet. 7.2 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Wartezeiten der TECHSOLUTION werden wie Arbeitszeiten vergütet. Ist ein Tagessatz vereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet. Werden mehr als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden als volle Stunden vergütet. Für vor Ort Einsätze kann eine Mindestabrechnungszeit gefordert werden. 7.3 Ist eine Pauschalvergütung, insbesondere für Vor-Ort-Einsätze vereinbart, erfasst diese ausschließlich den im Einzelfall vereinbarten Leistungsumfang. Eine Anpassung der Pauschalvergütung ist zulässig, wenn sich der zugrunde liegende Leistungsaufwand nicht nur unwesentlich verändert. 7.4 Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten, Reisekosten, und Nebenkosten gesondert abgerechnet. Fahrtkosten mit dem PKW werden mit dem im Angebot aufgeführten Beträgen pro gefahren Kilometer in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt mit 50% des im Vertrag vereinbarten Stundensatzes vergütet. 7.5 Leistungen, die nicht aufgrund des Angebotes und dieser AGB geschuldet sind, werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. 7.6 TECHSOLUTION behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Ein Schadensersatz des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen. TECHSOLUTION hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. 8. Zahlungsbedingungen 8.1 Vergütungen für Zeitaufwandsrechnungen sind monatlich nachträglich fällig. Pauschalvergütungen sind nach Erbringung der Leistung fällig. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. 8.2 Bei Zahlungsverzug ist TECHSOLUTION berechtigt, • Leistungen auszusetzen oder • weitere Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. 8.3 Die Einstellung von Leistungen aufgrund von Zahlungsverzug stellt keine Pflichtverletzung dar. 9. Haftung 9.1 TECHSOLUTION haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 9.2 Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der Höhe nach auf die im jeweiligen Vertragsjahr gezahlte Vergütung begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von TECHSOLUTION auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 9.3 TECHSOLUTION übernimmt keine Garantie und keine verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nicht für den wirtschaftlichen Nutzen von Empfehlungen, für Marktverhalten, Preisentwicklungen, Produktverfügbarkeiten, Förderentscheidungen, Herstellerzusagen, Systemkompatibilitäten, die Geeignetheit einer Lösung für die konkreten Geschäftsprozesse des Kunden oder die erfolgreiche Umsetzung empfohlener Maßnahmen. 9.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Projektverzögerungen oder sonstige Vermögensschäden ist – außer in den Fällen der Ziffer 9.1 – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 9.5 Eine Haftung für den Verlust von Daten besteht nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre.

9.6 TECHSOLUTION übernimmt keine Haftung für Leistungen oder Verfügbarkeiten von Dritten, insbesondere von • Herstellern von Hardware oder Software, • Cloud- oder Hosting-Anbietern, • Internet- oder Telekommunikationsprovidern, • Rechenzentrumsbetreibern. Dies gilt auch dann, wenn TECHSOLUTION bei der Auswahl, Beschaffung oder Integration solcher Drittleistungen beratend oder unterstützend tätig geworden ist. 9.7 Soweit die Haftung von TECHSOLUTION ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer. 10. Laufzeit und Kündigung 10.1 Die Laufzeit des jeweiligen Servicevertrages richtet sich nach dem Angebot oder der sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung. 10.2 Bei Dauerschuldverhältnissen kann jede Partei den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende kündigen, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist. 10.3 Bereits begonnene Leistungen sowie bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen. Dies gilt insbesondere auch für angebrochene Leistungszeiträume, laufende Servicefälle sowie bereits beauftragte, aber noch nicht vollständig abgeschlossene Leistungen. 10.4 Nach Beendigung des Vertrages wird TECHSOLUTION den Kunden auf dessen Wunsch im zumutbaren Umfang bei der Übergabe der betreuten IT-Systeme an den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten unterstützen. Ein Anspruch auf eine unentgeltliche Übergabe besteht nicht. Übergabe- und Unterstützungsleistungen werden nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen gesondert abgerechnet. TECHSOLUTION ist nicht verpflichtet, über die im Rahmen der Vertragsdurchführung üblicherweise erstellte Dokumentation hinausgehende Unterlagen zu erstellen oder herauszugeben. Die Herausgabe von Zugangsdaten, Konfigurationsinformationen oder sonstigen systemrelevanten Informationen erfolgt nur, soweit und solange dies rechtlich zulässig ist und keine berechtigten Interessen von TECHSOLUTION oder Dritten entgegenstehen. Der Kunde bleibt für die Sicherung seiner Daten sowie für die Migration seiner Systeme auf neue Dienstleister selbst verantwortlich. 10.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für TECHSOLUTION insbesondere vor, wenn a) der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung oder Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet oder b) der Kunde seine Mitwirkungs-, Zugangs- oder Bereitstellungspflichten in einem Maße verletzt, dass die ordnungsgemäße Leistungserbringung wesentlich erschwert oder unmöglich wird. 10.6 Kündigungen bedürfen der Schriftform. 11. Vertraulichkeit 11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere technische Informationen, Konzepte, Unterlagen, Angebotsinhalte, Kalkulationen, Zugangsdaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht allgemein bekannte organisatorische oder wirtschaftliche Informationen. 11.2 Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die a) der empfangenden Partei bei Erhalt nachweislich bereits bekannt waren, b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden, c) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offenbart wurden oder d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offenzulegen sind; in diesem Fall ist die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren. 11.3 TECHSOLUTION ist berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden solchen Mitarbeitenden und Unterauftragnehmern offenzulegen, die diese Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 12. Datenschutz 12.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. 12.2 Soweit TECHSOLUTION im Rahmen der Serviceleistung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält oder eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgt, werden die Parteien – soweit rechtlich erforderlich – vorab eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen. 12.3 Der Kunde bleibt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung, für die Auswahl der verarbeiteten Daten sowie für die Wahrung seiner gesetzlichen Informations-, Lösch-, Prüf- und Dokumentationspflichten verantwortlich. 13. Personaleinsatz 13.1 Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten Personen. 13.2 Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von TECHSOLUTION benannten Ansprechpartner übermitteln. Die von TECHSOLUTION eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen. 14. Schlussbestimmungen 14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 14.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. TECHSOLUTION bleibt berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 14.3 TECHSOLUTION ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von dessen Unternehmensnamen und – sofern vom Kunden bereitgestellt – Logo als Referenz zu nennen. Die Referenznennung erfolgt ausschließlich zu allgemeinen Marketingzwecken (z. B. Website, Präsentationen) und ohne inhaltliche Bewertung der Leistungen. Vertrauliche Informationen sowie projektspezifische Details werden nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden veröffentlicht.​ Der Kunde kann die Referenznennung jederzeit aus berechtigtem Interesse mit Wirkung für die Zukunft untersagen.

Techsolution Service-AGB Version 1.0 ​​Seite 4 von 7 Seiten

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